zfv 3/2003

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Die Klägerin hat beim Landgericht Frankfurt am Main beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte des Gutachterausschusses der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Gericht ist in seinem Urteil vom 19.09.2002 zu der Auffassung gekommen, dass die der Klägerin gemäß §§ 87 a, 87 b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zustehenden Leistungsschutzrechte durch die Beklagte verletzt worden sind. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung zu.
[Siehe auch zfv 5/2007, 132. Jg., S. 321–325]
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- Lizhi Lou,  Erik W. Grafarend
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- Eberhard Knobloch,  Dieter Lelgemann,  Andreas Fuls
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