zfv 5/2007

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- Monika Kopp,  Michael Becht,  Michael Gschnaidner,  Florian Haas,  Andreas Zacher
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- Michael Mürle,  Doris Schönhaar
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20.07.2006 für Recht erkannt, dass die Beklagte das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin gemäß § 87b Abs. 1 UrhG verletze, indem sie die von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwerte einschließlich der wertbestimmenden Parameter und Grundstücksmarktberichte übernimmt und ihrem Kundenkreis im Internet zum Abruf anbietet. Die Klägerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus §§ 97, 87a ff. UrhG geltend machen. Die herausgegebene Sammlung genießt als Datenbank Suigeneris-Schutz nach § 87b Abs. 1 UrhG und ist nicht als amtliches Werk gemäß § 5 UrhG gemeinfrei. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 UrhG, wer die Investitionen nach § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat.
[Siehe auch zfv 3/2003, 128. Jg., S. 181–184]
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