Zusammenfassung

Mit der BauGB-Novelle von 2004 ist die bisherige Grenzregelung durch die vereinfachte Umlegung ersetzt worden. An der Zuständigkeit der Gemeinde hat sich nichts geändert. Von der Ermächtigung des § 80 Abs. 5 Satz 1 BauGB, die Gemeinden mittels landesrechtlicher Durchführungsverordnung zu verpflichten, vereinfachte Umlegungsverfahren von ihren Umlegungsausschüssen durchführen zu lassen, hat die Landesregierung des Freistaats Sachsen bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Mit dem folgenden Beitrag soll untersucht werden, ob die sächsischen Gemeinden bereits vor entsprechender Novellierung der Umlegungsausschussverordnung die Durchführung vereinfachter Umlegungsverfahren auf ihre Umlegungsausschüsse übertragen dürfen.

Summary

In 2004 the amendment of the »Baugesetzbuch – BauGB« (German Federal Urban Development Act) has replaced the instrument of land division »Grenzregelung« by the »vereinfachte Umlegung«. The competence of the commune has been retained unchanged. Up to now the government of the Free State of Saxony hasn’t exercised the option conceded pursuant to § 80 V 1 BauGB to obligate the communes to carry out the »vereinfachte Umlegung« by the use of the »Umlegungsausschuss« (non-partisan municipal committee) regulated by executive order. This article follows up on the question, whether the Saxon communes are allowed to use the »Umlegungsaussschuss« for carrying out the »vereinfachte Umlegung« so long as the Saxon government hasn’t done its job.
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