Zusammenfassung

Die Klägerin hat beim Landgericht Frankfurt am Main beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte des Gutachterausschusses der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Gericht ist in seinem Urteil vom 19.09.2002 zu der Auffassung gekommen, dass die der Klägerin gemäß §§ 87 a, 87 b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zustehenden Leistungsschutzrechte durch die Beklagte verletzt worden sind. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung zu.
[Siehe auch zfv 5/2007, 132. Jg., S. 321–325]  

Summary

The complainant has applied to the District Court of Frankfurt/Main, to convict the defendant to stop the reproduction, the distribution, and the publication of standard land values and the property market reports of the official committee of valuation experts of the complainant. The Court has argued in its conviction of 19.09.2002, that the copyright of the complainant according to §§ 87 a, 87 b of the German Copyright Act (UrhG) has been breached by the defendant. The defendant has to terminate the business use.
[See also zfv 5/2007, vol. 132, pp. 321–325] 

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