Zusammenfassung

Seit 1. Januar 2001 sind auch die Gemeinden in Bayern verpflichtet, nach § 1 a Abs.2 Nr.2 und Abs.3 BauGB für Eingriffe in Natur und Landschaft durch Bauleitplanungen Ausgleichsleistungen zu erbringen. Nachfolgend wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden dabei durch die Verwaltung für Ländliche Entwicklung unterstützt werden können und welche Möglichkeiten der Unterstützung im Einzelnen bestehen.

Summary

Since 1st of January 2001 communities in Bavaria, too, are obliged to compensate for encroachments on nature and landscape caused by measures of master planning according to Sect. 1a par: 2 No.2 and par: 3 Baugesetzbuch (Federal Building and Planning Act). The preconditions for support by the Administration for Rural Development to communities are being outlined as weil as details of assistance.
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