Zusammenfassung

Die Befugnis zur Ausführung hoheitlicher Katastervermessungen durch hessische Stadtvermessungsämter ist auf die Erfüllung »eigener Aufgaben« beschränkt. Wie weit der Radius dieser »eigenen Aufgaben« zu ziehen ist, wurde im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsprozesses durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden.

Summary

The authority for the execution of sovereign land register measurements by Hessian town land survey offices is restricted to the fulfillment of »tasks of one’s own«. The wideness of these »tasks of one’s own« was defined by the Hessian administration court of justice in Kassel in the context of an administration court process.
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